Beschwerderecht

Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu, wobei maßgebend die gesetzlich vorgesehene, rein formelle Beteiligung ist.1)

§ 74 (2) PatG

In den Fällen des § 31 Abs. 5 [→ Akteneinsicht] und des § 50 Abs. 1 und 2 [→ Geheimhaltungsanordnung] steht die Beschwerde auch der zuständigen obersten Bundesbehörde zu.

siehe auch

§§ 73 bis 80 PatG → Das Beschwerdeverfahren
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz

1)
BPatG, Beschl. v. 12.Dezember 2013 - 7 W (pat) 1/14 - Verdickungszusammensetzung; m.V.a. Schulte, a. a. O., § 74 Rdn. 3