Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Beteiligten zu.
Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu, wobei maßgebend die gesetzlich vorgesehene, rein formelle Beteiligung ist.1)
In den Fällen des § 31 Abs. 5 [→ Akteneinsicht] und des § 50 Abs. 1 und 2 [→ Geheimhaltungsanordnung] steht die Beschwerde auch der zuständigen obersten Bundesbehörde zu.
§§ 73 bis 80 PatG → Das Beschwerdeverfahren
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz