Beschreibung der Erfindung

§ 10 (1) PatV → Bezeichnung der Erfindung

§ 10 (2) Nr. 1 PatV → Technisches Gebiet der Erfindung
§ 10 (2) Nr. 2 PatV → Würdigung des Standes der Technik
§ 10 (2) Nr. 3 PatV → Zugrunde liegendes Problem der Erfindung
§ 10 (2) Nr. 4 PatV → Offenbarung der Erfindung
§ 10 (2) Nr. 5 PatV → Angaben zur gewerblichen Anwendbarkeit der Erfindung
§ 10 (2) Nr. 6 PatV → Vorteile der Erfindung
§ 10 (2) Nr. 7 PatV → Ausführungsbeispiele der Erfindung

§ 10 (3) PatV → Gebot der Vermeidung unnötiger Angaben in der Beschreibung der Erfindung

§ 10 (4) PatV → Einreichung in elektronischer Form

§ 34 Abs. 3 Nr. 4 PatG → Inhalt der Anmeldung

Nach § 34 (3) Nr. 4 PatG [→ Inhalt der Anmeldung] muss die Anmeldung eine Beschreibung der Erfindung enthalten.

siehe auch

PatV, zweiter Abschnitt → Abschnitt 2: Patentanmeldungen; Patentverfahren
Legt die Anforderungen und Verfahren zur Einreichung von Patentanmeldungen und die damit verbundenen Prozesse fest.