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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:ausfuehrungsbeispiele_der_erfindung

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Ausführungsbeispiele der Erfindung

§ 10 (2) Nr. 7 PatV

Ferner sind anzugeben: wenigstens ein Weg zum Ausführen der beanspruchten Erfindung im Einzelnen, gegebenenfalls erläutert durch Beispiele [→ Ausführungsbeispiele] und anhand der Zeichnungen unter Verwendung der entsprechenden Bezugszeichen.

Einfluß der Ausführungsbeispiele auf die AuslegungAusführungsform
angegriffene Ausführungsform

Grundsätzlich erlaubt ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs.1)

Allein aus Ausführungsbeispielen darf nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll.2)

Der Patentinhaber darf nicht nach Belieben einzelne Elemente eines Ausführungsbeispiels im Patentanspruch kombinieren. Die Kombination muss vielmehr in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die aus der Sicht des Fachmanns den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung zu entnehmen ist; andernfalls wird etwas beansprucht, von dem aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht erkennbar ist, dass es von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein soll, und das daher gegenüber der angemeldeten Erfindung ein aliud darstellt.3)

Eine Auslegung des Patentanspruchs, die zur Folge hätte, dass keines der in der Patentschrift geschilderten Ausführungsbeispiele vom Gegenstand des Patents erfasst würde, kommt nur in Betracht, wenn andere Auslegungsmöglichkeiten ausscheiden, oder wenn sich dem Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen.4)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 – X ZR 153/05 - Mehrgangnabe; m.w.N.
2)
BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 – X ZR 153/05 - Mehrgangnabe
3)
BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - X ZR 226/02 - Sammelhefter II; BGH, Beschl. v. 23.1.1990 - X ZB 9/89, GRUR 1990, 432, 434 - Spleißkammer [insoweit nicht in BGHZ]; Sen.Beschl. v. 11.9.2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, 51 - Drehmomentübertragungseinrichtung
4)
BGH, Urteil vom 13. Juni 2024 - X ZR; m.V.a. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2014 - X ZR 35/11, GRUR 2015, 159 - Zugriffsrechte
patentrecht/ausfuehrungsbeispiele_der_erfindung.txt · Zuletzt geändert: 2024/08/14 08:57 von mfreund