§ 64 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Möglichkeit des Widerrufs oder der Beschränkung eines Patents auf Antrag des Patentinhabers.
§ 64 (1) PatG → Widerruf oder Beschränkung des Patents
Beschreibt die Möglichkeit, ein Patent auf Antrag des Inhabers zu widerrufen oder durch Änderung der Patentansprüche zu beschränken.
§ 64 (2) PatG → Antrag auf Widerruf oder Beschränkung
Erklärt die Anforderungen an den schriftlichen und begründeten Antrag auf Widerruf oder Beschränkung.
§ 64 (3) PatG → Entscheidung über den Antrag und Veröffentlichung
Regelt die Entscheidung über den Antrag durch die Patentabteilung und die Veröffentlichung im Patentblatt.
Die Erklärung des Beklagten, das Streitpatent, soweit es angegriffen ist, in einem bestimmten Umfang nicht mehr zu verteidigen, stellt nach ständiger Rechtspraxis eine wirksame Begrenzung des Streitstoffs im Nichtigkeitsverfahren (wie auch im Einspruchsverfahren) dar und hat zur Folge, dass das Streitpatent hinsichtlich des von der - zulässigen - Selbstbeschränkung umfassten, nicht mehr verteidigten Patentgegenstandes ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären bzw. zu widerrufen ist, da eine sachliche Überprüfung nur im Rahmen der von den Streitparteien gesetzten Grenzen zu erfolgen hat.1)
→ Selbstbeschränkung im Nichtigkeitsverfahren
→ Selbstbeschränkung im Einspruchsverfahren
Das Beschränkungsverfahren nach § 64 PatG ist ein selbständiges Antragsverfahren vor der Patentabteilung mit dem Ziel, die Patentansprüche eines bestehenden Patents zu ändern.
Die Beschränkung darf den Gegenstand des Patents nicht unzulässig erweitern und darf nicht zu einem Aliud führen.
Die Beschränkung hat eine ex-tunc-Wirkung.
Das Beschränkungsverfahren nach § 64 PatG ist für ein mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteiltes europäisches Patent auch während eines anhängigen Einspruchsverfahrens ohne weiteres zulässig.2)
PatG, dritter Abschnitt → Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.