Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 beschreibt die Fristen und Bedingungen für die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel.
Art. 7 (1) → Frist für die Anmeldung nach Genehmigung
Die Anmeldung des Zertifikats muss innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen eingereicht werden.
Art. 7 (2) → Anmeldung bei früherer Genehmigung
Falls die Genehmigung vor der Erteilung des Grundpatents erfolgt, muss die Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung des Patents erfolgen.
Art. 7 (3) → Antrag auf Verlängerung bei Anmeldung
Ein Antrag auf Verlängerung der Laufzeit kann gestellt werden, wenn ein Zertifikat angemeldet wird oder die Anmeldung im Gange ist.
Art. 7 (4) → Frist für Verlängerung eines erteilten Zertifikats
Der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines bereits erteilten Zertifikats ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf zu stellen.
Art. 7 (5) → Sonderregelung für Verlängerung
Für fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 ist der Antrag auf Verlängerung spätestens sechs Monate vor Ablauf zu stellen.
Verordnung (EG) Nr. 469/2009 → Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel
Regelt das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel, das den Schutz eines Patents verlängert, um die Zeit auszugleichen, die für die behördliche Genehmigung eines Arzneimittels benötigt wird.