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patentrecht:frist_fuer_die_anmeldung_nach_genehmigung

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Frist für die Anmeldung nach Genehmigung

Art. 7 (1) der VERORDNUNG (EG) Nr. 469/2009 legt fest, dass die Anmeldung des Zertifikats innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen eingereicht werden muss.

Art. 7 (1)

Die Anmeldung des Zertifikats muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem für das Erzeugnis als Arzneimittel die Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Artikel 3 Buchstabe b erteilt wurde, eingereicht werden.

siehe auch

Artikel 7 → Anmeldung des Zertifikats
Beschreibt die Fristen und Bedingungen für die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel.

patentrecht/frist_fuer_die_anmeldung_nach_genehmigung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/18 14:56 von mfreund