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Art. 7 (4) der VERORDNUNG (EG) Nr. 469/2009 legt fest, dass der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines bereits erteilten Zertifikats spätestens zwei Jahre vor Ablauf gestellt werden muss.
Der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines bereits erteilten Zertifikats ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf des Zertifikats zu stellen.
Artikel 7 → Anmeldung des Zertifikats
Beschreibt die Fristen und Bedingungen für die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel.
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