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patentrecht:frist_fuer_verlaengerung_eines_erteilten_zertifikats

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Frist für Verlängerung eines erteilten Zertifikats

Art. 7 (4) der VERORDNUNG (EG) Nr. 469/2009 legt fest, dass der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines bereits erteilten Zertifikats spätestens zwei Jahre vor Ablauf gestellt werden muss.

Art. 7 (4)

Der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines bereits erteilten Zertifikats ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf des Zertifikats zu stellen.

siehe auch

Artikel 7 → Anmeldung des Zertifikats
Beschreibt die Fristen und Bedingungen für die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel.

patentrecht/frist_fuer_verlaengerung_eines_erteilten_zertifikats.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/18 14:57 von mfreund