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patentrecht:sonderregelung_fuer_verlaengerung

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Sonderregelung für Verlängerung

Art. 7 (5) der VERORDNUNG (EG) Nr. 469/2009 beschreibt eine Sonderregelung, wonach der Antrag auf Verlängerung spätestens sechs Monate vor Ablauf gestellt werden muss, für fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006.

Art. 7 (5)

Unbeschadet des Absatzes 4 ist für die Dauer von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines bereits erteilten Zertifikats spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zertifikats zu stellen.

siehe auch

Artikel 7 → Anmeldung des Zertifikats
Beschreibt die Fristen und Bedingungen für die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel.

patentrecht/sonderregelung_fuer_verlaengerung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/18 14:57 von mfreund