Das Deutsche Patent- und Markenamt gewährt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
§ 31 (1) S. 2 PatG → Akteneinsicht in erteilte und veröffentlichte Patente
§ 31 (2) 1. Alt PatG → Akteneinsicht mit Einverständnis des Anmelders
§ 31 (2) 2. Alt PatG → Akteneinsicht nach Offenlegung der Patentanmeldung
§ 31 (3)-(4) PatG → Umfang der Akteneinsicht
§ 31 (5) PatG → Akteneinsicht bei Geheimpatenten
Einsicht in die Akten einer nicht offengelegten Patentanmeldung kann nach § 31 Abs. 1 Satz 1 PatG ohne Zustimmung des Anmelders nur gewährt werden, wenn und soweit der Antragsteller ein berechtigtes Interesse geltend und glaubhaft macht.1)
Bei der Prüfung der Frage, ob das geltend gemachte Interesse berechtigt ist, kommt es entscheidend auf eine Abwägung der Belange des Antragstellers und des von der Akteneinsicht Betroffenen an.2)
Ein solches Interesse eines Antragstellers ist dann zu bejahen, wenn sein Interesse an der Kenntnisnahme des Akteninhalts zur Wahrung seiner Rechte das Geheimhaltungsinteresse des Antragsgegners überwiegt. Bei der Prüfung, ob einem Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Akten einer unveröffentlichten Patentanmeldung zusteht, muss in Anbetracht der vor Dritten grundsätzlich geheimzuhaltenden Unterlagen jedoch ein strenger Maßstab angelegt werden.3)
Die Anlegung eines grundsätzlich strengen Maßstabes erfährt zwar unter bestimmten Umständen eine wesentliche Einschränkung, so wenn der Gegenstand der unveröffentlichten Patentanmeldung bereits bekannt geworden ist, beispielsweise weil für ein veröffentlichtes ausländisches Schutzrecht die Priorität der deut-schen Patentanmeldung in Anspruch genommen oder ein von der Patentanmel-dung abgezweigtes Gebrauchsmuster eingetragen worden ist4) oder wenn der Anmelder sich auf seine Erfindung beruft und damit zielgerichtet auf das Verhalten Dritter einwirken will, somit also ohne Not selbst die Geheimhaltungssphäre verlässt, insbesondere bei Verwarnung oder aus Berühmung mit einer noch nicht veröffentlichten Anmeldung.5)
Soweit in der bisherigen Rechtsprechung in der Berühmung mit einem nicht veröffentlichten Schutzrecht ein Grund für die Gewährung der Akteneinsicht gesehen worden ist6), ist aber die Berühmung stets einem bestimmten Wettbewerber gegenüber erfolgt, indem dieser ein Verwarnungs- oder Hinweisschreiben des Anmelders empfangen hatte.7)
Wenn ein Wettbewerber durch einen Werbeprospekt einen Hinweis auf eine noch nicht offengelegte Patentanmeldung erhält, so ist das ohne Hinzutreten weiterer Gründe nicht geeignet, ein berechtigtes, das Geheimhaltungsinteresse des Anmelders übersteigendes Interesse an der Akteneinsicht in diese Patentanmeldung zu begründen.8)
Reicht ein Arbeitnehmer nur sechs Wochen nach seinem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis eine Patentanmeldung ein, die das gleiche technische Gebiet betrifft, in dem sich seine ehemalige Arbeitgeberin betätigt hat, so ist es für diese erforderlich, Einsicht in die Akte der Patentanmeldung zu nehmen, um die ihr aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz zustehenden Rechte zu wahren, insbesondere um zu prüfen, ob es sich bei der der Anmeldung zugrundeliegenden Erfindung um eine Diensterfindung handelt. Ein dieses berechtigte Interesse übersteigendes Geheimhaltungsinteresse des Anmelders ist schon deswegen nicht ersichtlich, weil er selbst die Geheimhaltungssphäre verlassen hat, indem er sich der noch nicht offengelegten Patentanmeldung berühmt hat.9)