→ Gebietskörperschaften
→ Körperschaft des öffentlichen Rechts
→ Geschäftliche Handlungen der öffentlichen Hand
→ Ordnungsmittel gegen die öffentliche Hand
Der Begriff „Öffentliche Hand“ bezeichnet juristische Person des öffentlichen Rechts wie Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeindeverbände, Gemeinden), sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Nimmt die öffentliche Hand öffentliche Aufgaben wahr und bewegt sie sich dabei außerhalb des ihr durch eine Ermächtigungsgrundlage zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereichs, ist ihr Handeln als geschäftliche Handlung [§ 2 (1) Nr. 1 UWG → geschäftliche Handlung] anzusehen mit der Folge, dass sie sich an den Regeln des Wettbewerbsrechts messen lassen muss und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 UWG [→ Beseitigung und Unterlassung] auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.1)
Es steht der öffentlichen Hand grundsätzlich frei, sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben privatrechtlicher Handlungsformen zu bedienen oder dafür Privatunternehmen zu beauftragen.2)