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wettbewerbsrecht:koerperschaft_des_oeffentlichen_rechts

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Körperschaft des öffentlichen Rechts

Als Körperschaft des öffentlichen Rechts muss eine Handwerksinnung bei kritischen Äußerungen das Gebot der Sachlichkeit und Neutralität sowohl in inhaltlicher Hinsicht als auch bei den gewählten Formulierungen wahren. Nimmt sie allerdings berufsständische und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahr, geht damit eine Lockerung des Sachlichkeitsgebots einher.1)

Mit Blick auf die Doppelstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als mittelbare Staatsverwaltung und Interessenvertretung kann für sie ein strengerer Maßstab im Rahmen von § 4 Nr. 7 UWG aF gelten. Körperschaften des öffentlichen Rechts nehmen besonderes Vertrauen für sich in Anspruch.2)

Der Begriff der „Innung“ hat aufgrund der Aufgaben, die Handwerksinnungen bei der Ausbildung und Förderung des handwerklichen Nachwuchses (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 6 HwO) zukommen, eine positive Bedeutung; in die Fachkompetenz der Innungsverantwortlichen besteht ein hohes Vertrauen. Die Beklagte ist wegen des ihr in ihrer amtlichen Funktion entgegengebrachten Vertrauens deshalb gehalten, Informationen objektiv und sachgerecht zu verbreiten.3)

Dabei ist allerdings danach zu differenzieren, ob eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr vom Staat übertragenen amtlichen Aufgaben tätig wird oder - was gerade bei Innungen möglich ist - gemeinsame berufsständische und wirtschaftliche Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Berufsträgerinnen und Berufsträger wahrnimmt. Ein besonderes Vertrauen ist umso weniger gerechtfertigt, je mehr die Interessenvertretung im Vordergrund steht.4)

siehe auch

1) , 4)
BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16
2)
BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16; m.V.a. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 3a Rn. 2.49; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., Einf. D Rn. 34 und 36
3)
BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16; m.V.a. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - I ZR 59/92, GRUR 1994, 516, 517 = WRP 1994, 506 - Auskunft über Notdienste; Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 176/06, GRUR 2009, 1080 Rn. 18 - Auskunft der IHK, mwN
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