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Eine etwaige Verhängung von Ordnungshaft [§ 890 (1) ZPO → Ordnungsmittel] scheidet nicht deshalb aus, weil die Beklagte eine juristische Person des öffentlichen Rechts [→ Öffentliche Hand] ist.1)
Bezüglich der Vollstreckung von Unterlassungstiteln gegenüber der öffentlichen Hand gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit § 890 ZPO wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allerdings verbreitet angenommen, dass das Ordnungsgeld der Höhe nach auf den in § 172 VwGO genannten Betrag von 10.000 € begrenzt sei und keine Ordnungshaft verhängt werden dürfe.2)
Dass keine Ordnungshaft verhängt werden dürfe, wird damit begründet, dass die Vollstreckung die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben der Behörde nicht beeinträchtigen dürfe und eine Ordnungshaft gegen Behörden, die an Behördenvertretern zu vollziehen wäre, schwerwiegende Eingriffe in ihr organisatorisches Gefüge und in den Ablauf ihrer Verfahren zur Folge hätte.3)
Mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung sind juristische Personen des öffentlichen Rechts im Zivilrechtsweg nicht anders zu behandeln als andere Parteien.4) Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Verhängung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 € sowie Ordnungshaft anzudrohen.5)
§ 890 (1) ZPO → Ordnungsmittel
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