Hörmarken sind in einer üblichen Notenschrift darzustellen. Für die Form der Wiedergabe gilt § 8 Abs. 2 bis 5 entsprechend.
§ 3 (1) MarkenG → Markenfähigkeit, Hörmarken
§ 11 (1) MarkenV → Grafische Wiedergabe der Hörmarke
§ 11 (3), (5) MarkenV → Klangliche Wiedergabe der Hörmarke auf einem Datenträger
§ 11 (4) MarkenV → Beschreibung der Hörmarke
§§ 2 - 18 MarkenV → Anmeldungen
§§ 2 - 23 MarkenV (Teil 2) → Verfahren bis zur Eintragung
MarkenV → Markenverordnung
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht