Auf die Teilung einer vor dem 1. Januar 1995 nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes bekanntgemachten Anmeldung ist § 40 [→ Teilung der Anmeldung] mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Teilung erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist erklärt werden kann und daß die Erklärung nur zulässig ist, wenn ein im Zeitpunkt ihrer Abgabe anhängiger Widerspruch sich nach der Teilung nur gegen einen der Teile der ursprünglichen Anmeldung richten würde. Der Teil der ursprünglichen Anmeldung, gegen den sich kein Widerspruch richtet, wird nach § 41 [→ Eintragung der Marke] in das Register eingetragen. Ein Widerspruch nach § 42 [→ Widerspruch gegen die Eintragung der Marke] findet gegen eine solche Eintragung nicht statt.
§§ 152 - 165 MarkenG (Teil 9) → Übergangsvorschriften
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht