Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3 [→ Als Marke schutzfähige Zeichen], 7 [→ Inhaberschaft] oder 8 [→ Als Marke schutzfähige Zeichen] eingetragen worden ist.
§ 50 (2) S. 1 und 2 MarkenG → Erfordernis des Bestehens des Schutzhindernisses auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag
§ 50 (2) S. 3 MarkenG → 10-Jahresfrist für den Löschungsantrag
§ 50 (3) MarkenG → Löschung von Amts wegen
§ 50 (4) MarkenG → Teilnichtigkeit
§ 3 MarkenG → Als Marke schutzfähige Zeichen
§ 7 MarkenG → Inhaberschaft
§ 8 MarkenG → Absolute Schutzhindernisse
§ 54 MarkenG → Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse
§ 42 MarkenG → Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse
§ 106 MarkenG → Nichtigkeit einer Kollektivmarke wegen absoluter Schutzhindernisse
→ Verkehrsdurchsetzung
→ Bösgläubige Markenanmeldung als Nichtigkeitsgrund
Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 MarkenG n. F. auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7, 8 MarkenG eingetragen worden ist.
Die Nichtigerklärung und Löschung kann nur erfolgen, wenn das Eintragungshindernis sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens als auch gemäß § 50 Abs. 2 S. 1 MarkenG – mit Ausnahme der Feststellung der Bösgläubigkeit – noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde besteht.1)
Für die absoluten Löschungsgründe nach § 50 Abs. 1 MarkenG n.F. gilt ferner, dass eine Löschung nur erfolgen kann, wenn das Vorliegen von Schutzhindernissen zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht. Ist eine solche Feststellung auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es – gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen – bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben.2)
Bei der Prüfung eines der Eintragung entgegenstehenden Schutzhindernisses ist - ebenso wie im Eintragungsverfahren (§ 37 Abs. 1, § 41 Satz 1 MarkenG) - auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens und nicht auf denjenigen der Entscheidung über den Eintragungsantrag abzustellen.3)
Ist der Antrag auf Löschung gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG vor dem 14. Januar 2019 gestellt worden, so ist § 50 Abs. 2 MarkenG nach der Übergangsvorschrift des § 158 Abs. 8 Satz 2 MarkenG in seiner bisher geltenden Fassung anzuwenden.4)
Ist die Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden, so kann die Eintragung nach § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG aF nur gelöscht werden, wenn das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob das Schutzhindernis auch noch zur Zeit der Entscheidung über den Löschungsantrag besteht, ist der Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht am 2. Oktober 2019.5)
Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 und 2 Satz 1 MarkenG auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen § 3 oder § 8 MarkenG eingetragen worden ist und das Schutzhindernis - vom Fall des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG abgesehen - auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der des Senats ist für die im Eintragungsverfahren (§ 37 Abs. 1, § 41 Abs. 1 MarkenG) und im Nichtigkeitsverfahren (§ 50 Abs. 1 MarkenG) vorzunehmende Prüfung eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens und nicht auf denjenigen der Entscheidung über den Eintragungsantrag abzustellen.6)
Für die Prüfung eines Schutzhindernisses nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gilt nichts anderes. Auch in diesem Fall ist es für den Anmelder von Interesse, durch die Dauer des Eintragungsverfahrens keine Nachteile zu erleiden.7)
Außerdem ist zu prüfen, ob die angegriffene Marke im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde schutzunfähig ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG).8)
Für die im Eintragungsverfahren (§ 37 Abs. 1, § 41 Satz 1 MarkenG) und im Nichtigkeitsverfahren (§ 50 Abs. 1 MarkenG) vorzunehmende Prüfung der Schutzhindernisse ist einheitlich auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens und das zu diesem Zeitpunkt bestehende Verkehrsverständnis abzustellen ist.9)
Das Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 50 MarkenG ist grundsätzlich als Popularverfahren angelegt. Das bedeutet, dass jedermann die Löschung einer Marke nach dieser Vorschrift betreiben kann [→ Löschungsantrag] und es für die Zulässigkeit des Löschungsantrages keines konkreten Rechtsschutzinteresses des Antragstellers bedarf, § 54 Abs. 1 MarkenG.10)
Im Falle eines gegen eine deutsche Marke gerichteten Nichtigkeitsverfahrens (§ 50 Abs. 1 MarkenG) ist für die Prüfung, ob einem Zeichen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder gefehlt hat und es daher von der Eintragung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausgeschlossen oder entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden ist, auf das Verkehrsverständnis im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens abzustellen11). Eine Löschung darf gemäß § 50 Abs. 2 MarkenG aber nur erfolgen, wenn die Marke auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag keine hinreichende Unterscheidungskraft aufweist.12)
§§ 48 - 55 MarkenG → Verzicht, Verfall und Nichtigkeit, Löschungsverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
§§ 97 - 106 MarkenG (Teil 4) → Kollektivmarken
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht