Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
§ 3 (1) 1. Alt. MarkenG → Wortmarken, Personennamen
§ 3 (1) 2. Alt. MarkenG → Bildmarken
§ 3 (1) 3. Alt. MarkenG → Buchstaben
§ 3 (1) 4. Alt. MarkenG → Zahlen
§ 3 (1) 5. Alt. MarkenG → Hörmarken
§ 3 (1) 6. Alt. MarkenG → Dreidimensionale Marken, Warenformmarken
§ 3 (1) 7. Alt. MarkenG → Sonstige Aufmachungen, Farbmarken
§ 3 (2) MarkenG → Freihaltebedürfnis an Produktformen
§§ 3 - 6 MarkenG → Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang
§ 8 Abs. 1 MarkenG → Graphische Darstellbarkeit
→ Namensschutz
→ Bestimmtheit des angemeldeten oder eingetragenen Zeichens
→ Mischformen von bekannten Markenformen
Nach Art. 2 MarkenRL, der durch § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 MarkenG [→ Graphische Darstellbarkeit] in das deutsche Markenrecht umgesetzt worden ist, können Marken alle Zeichen sein, die sich graphisch darstellen lassen.1)
Der Zeichenbegriff im Sinne von § 3 Abs. 1 MarkenG fordert in Übereinstimmung mit Art. 3 MarkenRL (vormals Art. 2 MarkenRL) ein Mindestmaß an Bestimmtheit. Nach der insoweit noch zu Art. 2 MarkenRL ergangenen maßgebenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union genügt es den Anforderungen an ein Zeichen im Sinne von Art. 2 MarkenRL nicht, wenn sich der Gegenstand einer Anmeldung auf eine Vielzahl unterschiedlicher Erscheinungsformen erstrecken können soll und er deshalb nicht hinreichend bestimmt ist;2); diese Feststellungen gelten gleichermaßen nunmehr für Art. 3 MarkenRL. Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass der Gegenstand der Anmeldung nicht beliebig oder sonst unbestimmt sein darf, sondern hinreichend klar, eindeutig und in sich abgeschlossen, mithin nicht lediglich abstrakt, sondern konkret festgelegt sein muss.3) Daraus ergibt sich, dass „variablen Marken“, mit denen Schutz für eine abstrakt unbestimmte Zahl unterschiedlicher Erscheinungsformen oder allgemeiner Gestaltungsprinzipien beansprucht wird, bereits die erforderliche Markenfähigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 MarkenG fehlt.4)
Die Bedeutung des Erfordernisses der graphischen Darstellbarkeit und der Bestimmtheit der Eintragung der Marke liegt darin, der Beurteilung der Marke im Eintragungsverfahren eine festgelegte Form zugrunde legen zu können, die Eintragung der Marke in das Register überhaupt zu ermöglichen und durch Veröffentlichung der Eintragung die Allgemeinheit über die in Kraft stehenden Marken und ihren Schutzbereich zu unterrichten.5)
→ Bestimmtheit des angemeldeten oder eingetragenen Zeichens
Die Funktion eines Unterscheidungszeichens erfordert, dass der als Marke beanspruchte Gegenstand von Dritten wahrgenommen werden kann, also auf deren Sinnesorgane einwirkt.6)
Die Aufzählung in Art. 2 MRRL erwähnt zwar nur Zeichen, die visuell wahrnehmbar sind. Dadurch sind jedoch Zeichen, die wie die in § 3 Abs. 1 MarkenG erwähnten Hörzeichen oder wie Gerüche über andere Sinnesorgane wahrnehmbar sind, nicht als Marken ausgeschlossen.7) [→Markenformen]
Eine gesetzliche Ausnahme von der Markenfähigkeit (qua Fiktion) besteht für freihaltebedürftige Produktformen (§ 3 (2) MarkenG).
Die Markenfähigkeit eines Zeichens ist nach § 3 Abs. 1 MarkenG abstrakt, d.h. ohne Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, allein danach zu prüfen, ob das Zeichen als solches geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. 8) [→ Herkunftsfunktion]
Ein Zeichen darf, um die Anforderungen an die abstrakte Unterscheidungseignung nach § 3 Abs. 1 MarkenG zu erfüllen, kein funktionell notwendiger Bestandteil der Ware sein, sondern muss über deren Grundform hinausreichende Elemente aufweisen, die zwar nicht physisch, aber doch gedanklich von der Ware abstrahierbar sind und die Identifizierungsfunktion der Marke erfüllen können.9)
Von der Problematik der abstrakten Markenfähigkeit nach § 3 Abs. 1 MarkenG und des nicht widerlegbaren Freihaltebedürfnisses an Produktformen nach § 3 Abs. 2 abzugrenzen sind die Anforderungen an eine ins Register eintragungsfähige Marke, die absoluten Schutzhindernisse nach § 8 MargenG zu überwinden (graphische Darstellbarkeit, konkrete Unterscheidungskraft, Freihaltebedürfnis, …). Im Gegensatz zu § 3 Abs. 2 MarkenG stellt die konkrete Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf die Fähigkeit eines Zeichens ab, als Herkunftshinweis bezüglich der von der Anmeldung konkret erfaßten Waren/Dienstleistungen dienen zu können.
§ 3 (2) MarkenG → Freihaltebedürfnis an Produktformen
§§ 3 - 6 MarkenG → Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang
§§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) → Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
§ 6 MarkenV → Angaben zur Markenform
MarkenG → Markengesetz