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§ 12 (1), (2) MarkenV → Grafische Wiedergabe einer sonstigen Markenform
§ 12 (3) MarkenV → Beschreibung der sonstigen Markenform
Der offene Auffangtatbestand des § 12a MarkenV ermöglicht grundsätzlich auch Mischformen von bekannten Markenformen oder auch neue Markenformen.
Ungeachtet des Umstands, dass eine „Kombination“ aus abstrakter Farbmarke und Wortmarke dort nicht konkret genannt ist, müssen ohnehin alle angemeldeten Zeichen - seien es bekannte oder neue Markenformen wie auch Mischformen hiervon - unter anderem die allgemeinen Voraussetzungen der Markenfähigkeit nach §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 MarkenG sowie die zusätzlichen besonderen Voraussetzungen für bestimmte Arten von Marken nach § 3 Abs. 2 MarkenG erfüllen.1)
§ 3 (1) MarkenG → Markenfähigkeit
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