Die Wiedergabe der Marke muss auf Papier dauerhaft dargestellt und in Farbtönen und Ausführung so beschaffen sein, dass sie die Bestandteile der Marke in allen Einzelheiten auch bei einer Verkleinerung auf ein Format von 8 Zentimetern Höhe und Breite in schwarz-weißer Wiedergabe deutlich erkennen lässt. Überklebungen, Durchstreichungen und mit nicht dauerhafter Farbe hergestellte Überdeckungen sind unzulässig.
§ 8 (1) MarkenV → Grafische Wiedergabe der Bildmarke
§ 8 (3) MarkenV → Formerfordernisse für die Wiedergabe einer Bildmarke
§ 8 (4) MarkenV → Stellung der Marke
§ 8 (5) MarkenV → Wiedergabe der Marke auf einem Datenträger
§ 8 (6) MarkenV → Beschreibung der Bildmarke
§§ 2 - 18 MarkenV → Anmeldungen
§§ 2 - 23 MarkenV (Teil 2) → Verfahren bis zur Eintragung
MarkenV → Markenverordnung
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht