Berechtigung zu Stellung des Löschungsantrags

§ 54 (1) S. 2 MarkenG

Der Antrag [→ Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse] kann von jeder Person gestellt werden.

§ 54 (1) S. 1 MarkenG → Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse
§ 54 (2) MarkenG → Mitteilung über den Löschungsantrag
§ 54 MarkenG, § 53 MarkenV → Löschungsantrag

§ 50 MarkenG → Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
§ 42 MarkenG → Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse

Der Löschungsantrag kann nach § 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG von jeder Person gestellt werden. Auf die für die Antragstellung maßgebliche Interessenlage kommt es grundsätzlich nicht an.1)

Treuwidrigkeit eines Löschungsantrags

Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass einem Löschungsantragsteller eine Treuwidrigkeit seines Antrags nach § 242 BGB im Löschungsverfahren entgegenhalten werden kann.2)

siehe auch

§§ 48 - 55 MarkenG → Verzicht, Verfall und Nichtigkeit, Löschungsverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht, Löschungsverfahren

1)
BGH, Beschl. v. 14. April 2011 - I ZA 21/10
2)
BGH, Beschl. v. 14. April 2011 - I ZA 21/10; m.V.a. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1993 - I ZB 14/91, BGHZ 123, 30, 35 - Indorektal II; Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 53/07, BGHZ 182, 325 Rn. 20 - Legostein