Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes

Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts. Er ergibt sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten, ist in den Artikeln 6 [→ Recht auf ein faires Verfahren] und 13 [→ Recht auf wirksame Beschwerde] der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verankert und wurde durch Artikel 47 [→ Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht] der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigt.

siehe auch

Rechtsschutz
Bezeichnet die Möglichkeit und das Recht einer Person, ihre rechtlichen Interessen und Ansprüche vor staatlichen oder gerichtlichen Instanzen zu schützen und durchzusetzen.