Aufgeschobene Bekanntmachung

Artikel 50 (1) GGV

Der Anmelder eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann mit der Anmeldung beantragen, die Bekanntmachung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters um 30 Monate ab dem Anmeldetag oder, wenn Priorität in Anspruch genommen wird, ab dem Prioritätstag, aufzuschieben.

Artikel 50 (2) GGV

Wird der Antrag gestellt, so trägt das Amt, wenn die Bedingungen nach Artikel 48 [→ Eintragung] erfüllt sind, das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster zwar ein, aber vorbehaltlich des Artikels 74 Absatz 2 [→ Akteneinsicht] werden weder die Darstellung des Geschmacksmusters noch sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit der Anmeldung zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt.

Artikel 50 (3) GGV

Das Amt veröffentlicht im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster einen Hinweis auf die aufgeschobene Bekanntmachung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Begleitet wird der Hinweis von Angaben, die es erlauben, die Identität des Rechtsinhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters festzustellen, von der Angabe des Anmeldetages und von sonstigen in der Durchführungsverordnung festgelegten Angaben.

Artikel 50 (4) GGV

Bei Ablauf der Aufschiebungsfrist oder auf Antrag des Rechtsinhabers zu einem früheren Zeitpunkt legt das Amt alle Eintragungen im Register und die Akte betreffend die Anmeldung zur öffentlichen Einsichtnahme aus und macht das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster bekannt, vorausgesetzt, dass innerhalb der in der Durchführungsverordnung festgelegten Frist:

a) die Bekanntmachungsgebühr und im Falle einer Sammelanmeldung die zusätzliche Bekanntmachungsgebühr entrichtet werden,

b) der Rechtsinhaber - bei einer Nutzung der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c) [→ Erfordernisse der Anmeldung] gebotenen Möglichkeit - die Wiedergabe des Geschmacksmusters beim Amt hinterlegt hat.

Entspricht der Rechtsinhaber diesen Erfordernissen nicht, so wird das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster so behandelt, als habe es die in dieser Verordnung festgelegten Wirkungen von Anfang an nicht gehabt.

Artikel 50 (5) GGV

Im Falle einer Sammelanmeldung ist es möglich, Absatz 4 auf nur einige der in der Sammelanmeldung enthaltenen Geschmacksmuster anzuwenden.

Artikel 50 (6) GGV

Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf der Grundlage eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters während der Frist der Aufschiebung der Bekanntmachung ist nur möglich, wenn die im Register und in der den Antrag betreffenden Akte enthaltenen Angaben der Person mitgeteilt wurden, gegen die der Prozess angestrengt wird.

Art. 45 - 50 GGV (Titel V) → Eintragungsverfahren

Artikel 15 (1) GGDV

Beinhaltet die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung], muss der Inhaber zusammen mit dem Antrag oder spätestens drei Monate vor Ablauf der Aufschiebungsfrist von 30 Monaten:

a) die Bekanntmachungsgebühr gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) [→ Anmeldegebühren] entrichten;

b) im Falle einer Sammeleintragung die zusätzlichen Veröffentlichungsgebühren gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d) entrichten;

c) wenn die Wiedergabe des Geschmacksmusters durch eine Probe gemäß Artikel 5 ersetzt wurde, eine Wiedergabe des Geschmacksmusters gemäß Artikel 4 einreichen. Das gilt für alle Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung, für die die Veröffentlichung beantragt wird;

d) im Falle einer Sammeleintragung klar angeben, welche der in der Sammeleintragung enthaltenen Geschmacksmuster bekannt gemacht werden sollen oder auf welche der Geschmacksmuster verzichtet wird oder, wenn die Aufschiebungsfrist noch nicht abgelaufen ist, für welche Geschmacksmuster die Bekanntmachung weiter aufgeschoben werden soll.

Beantragt der Inhaber die Bekanntmachung vor Ablauf der Aufschiebungsfrist von 30 Monaten, so muss er spätestens drei Monate vor dem beantragten Bekanntmachungszeitpunkt die in Unterabsatz 1 Buchstaben a) bis d) bezeichneten Erfordernisse erfüllen.

Artikel 15 (2) GGDV

Kommt der Inhaber den Erfordernissen von Absatz 1 Buchstabe c) oder d) nicht nach, so fordert das Amt ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu beheben, die in keinem Fall die Aufschiebungsfrist von 30 Monaten überschreitet.

Artikel 15 (3) GGDV

Behebt der Inhaber die Mängel gemäß Absatz 2 nicht fristgemäß, so

a) wird das Geschmacksmuster so behandelt, als habe es die in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] festgelegten Wirkungen von Anfang an nicht gehabt;

b) gilt, wenn der Inhaber die vorgezogene Bekanntmachung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 beantragt hat, der Antrag nicht als gestellt.

Artikel 15 (4) GGDV

Zahlt der Inhaber die in Absatz 1 Buchstabe a) oder b) genannten Gebühren nicht, so fordert das Amt ihn auf, die Gebühren zusammen mit den Zuschlagsgebühren für verspätete Zahlung gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b) oder d) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] sowie der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 innerhalb einer Frist zu entrichten, die das Amt festlegt, die aber in keinem Fall die Aufschiebungsfrist von 30 Monaten überschreitet.

Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Zahlung, teilt das Amt dem Inhaber mit, dass für das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster die in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 festgelegten Wirkungen als von Anfang an nicht eingetreten gelten.

Wenn bei einer Sammelanmeldung die Zahlung innerhalb dieser Frist erfolgt, jedoch nicht ausreicht, um alle gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) zu entrichtenden Gebühren sowie die Gebühr für verspätete Zahlung abzudecken, gelten für alle Geschmacksmuster, für die die Gebühren nicht gezahlt wurden, die in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 festgelegten Wirkungen als nicht eingetreten.

Ist nicht klar erkennbar, welche Geschmacksmuster durch den gezahlten Betrag gedeckt werden sollen, und liegen keine anderen Kriterien vor, nach denen bestimmt werden kann, welche Muster durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so richtet sich das Amt nach der Reihenfolge der Nummerierung der Geschmacksmuster gemäß Artikel 2 Absatz 4 [→ Sammelanmeldung].

Für alle Geschmacksmuster, für die die zusätzliche Bekanntmachungsgebühr nicht oder nicht in voller Höhe zusammen mit der Gebühr für verspätete Zahlung entrichtet worden ist, gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 festgelegten Wirkungen als von Anfang an nicht eingetreten.

Art. 13 - 20 GGDV (Kapitel II) → Eintragungsverfahren

siehe auch

GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster