Gerichtliche Anordnungen und Abhilfemaßnahmen

Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt die gerichtlichen Anordnungen und Abhilfemaßnahmen bei Feststellung eines rechtswidrigen Erwerbs, einer rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen.

Artikel 12 (1) → Maßnahmen gegen Rechtsverletzer
Gerichte können Maßnahmen gegen den Rechtsverletzer erlassen, wenn ein rechtswidriger Erwerb, eine rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung festgestellt wird.

Artikel 12 (2) → Abhilfemaßnahmen hinsichtlich rechtsverletzender Produkte
Beschreibt die Abhilfemaßnahmen, die bei rechtsverletzenden Produkten ergriffen werden können.

Artikel 12 (3) → Übergabe rechtsverletzender Produkte
Gerichte können die Übergabe rechtsverletzender Produkte an den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses oder wohltätige Organisationen anordnen.

Artikel 12 (4) → Kosten und Schadensersatz
Die Maßnahmen werden auf Kosten des Rechtsverletzers durchgeführt, unbeschadet eines etwaigen Schadensersatzes.

siehe auch

Richtlinie (EU) 2016/943, Kapitel III → Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe
Beschreibt die gerichtlichen Anordnungen und Abhilfemaßnahmen bei Feststellung eines rechtswidrigen Erwerbs, einer rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen.