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Artikel 12 (3) der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt, dass Gerichte die Übergabe rechtsverletzender Produkte an den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses oder wohltätige Organisationen anordnen können.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ihre zuständigen Gerichte – bei Anordnung einer Entfernung der rechtsverletzenden Produkte aus dem Markt – auf Antrag des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses anordnen können, dass die Produkte dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses oder wohltätigen Organisationen übergeben werden.
Artikel 12 → Gerichtliche Anordnungen und Abhilfemaßnahmen
Beschreibt die gerichtlichen Anordnungen und Abhilfemaßnahmen bei Feststellung eines rechtswidrigen Erwerbs, einer rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen.
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