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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

geschaeftsgeheimnisse:abhilfemassnahmen_hinsichtlich_rechtsverletzender_produkte

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Abhilfemaßnahmen hinsichtlich rechtsverletzender Produkte

Artikel 12 (2) der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt die Abhilfemaßnahmen, die bei rechtsverletzenden Produkten ergriffen werden können.

Artikel 12 (2)

Zu den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Abhilfemaßnahmen zählen

a) der Rückruf der rechtsverletzenden Produkte vom Markt;

b) die Beseitigung der rechtsverletzenden Qualität der rechtsverletzenden Produkte;

c) die Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte oder gegebenenfalls ihre Marktrücknahme unter der Voraussetzung, dass der Schutz des in Frage stehenden Geschäftsgeheimnisses durch diese Marktrücknahme nicht beeinträchtigt wird.

siehe auch

Artikel 12 → Gerichtliche Anordnungen und Abhilfemaßnahmen
Beschreibt die gerichtlichen Anordnungen und Abhilfemaßnahmen bei Feststellung eines rechtswidrigen Erwerbs, einer rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen.

geschaeftsgeheimnisse/abhilfemassnahmen_hinsichtlich_rechtsverletzender_produkte.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/26 15:53 von mfreund