Anzeigen:
Artikel 12 (2) der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt die Abhilfemaßnahmen, die bei rechtsverletzenden Produkten ergriffen werden können.
Zu den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Abhilfemaßnahmen zählen
a) der Rückruf der rechtsverletzenden Produkte vom Markt;
b) die Beseitigung der rechtsverletzenden Qualität der rechtsverletzenden Produkte;
c) die Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte oder gegebenenfalls ihre Marktrücknahme unter der Voraussetzung, dass der Schutz des in Frage stehenden Geschäftsgeheimnisses durch diese Marktrücknahme nicht beeinträchtigt wird.
Artikel 12 → Gerichtliche Anordnungen und Abhilfemaßnahmen
Beschreibt die gerichtlichen Anordnungen und Abhilfemaßnahmen bei Feststellung eines rechtswidrigen Erwerbs, einer rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de