Berichte

Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt die Berichterstattungspflichten im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie.

Artikel 18 (1) → Erster Bericht durch das Amt der EU für geistiges Eigentum
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum erstellt einen ersten Bericht über die Entwicklungen bei der Anwendung der Richtlinie.

Artikel 18 (2) → Zwischenbericht durch die Kommission
Die Kommission erstellt einen Zwischenbericht über die Anwendung der Richtlinie und legt diesen dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Artikel 18 (3) → Bewertung der Auswirkungen durch die Kommission
Die Kommission bewertet die Auswirkungen der Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor.

siehe auch

Richtlinie (EU) 2016/943, Kapitel IV → Sanktionen, Berichterstattung und Schlussbestimmungen
Beschreibt die Berichterstattungspflichten im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie.