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Artikel 18 (2) der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt, dass die Kommission einen Zwischenbericht über die Anwendung der Richtlinie erstellt und diesen dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.
Bis zum 9. Juni 2022 erstellt die Kommission einen Zwischenbericht über die Anwendung dieser Richtlinie und legt diesen dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Dieser Bericht trägt dem in Absatz 1 genannten Bericht in angemessener Weise Rechnung. In dem Zwischenbericht werden insbesondere die etwaigen Auswirkungen der Anwendung dieser Richtlinie auf Forschung und Entwicklung, die Mobilität der Arbeitnehmer und die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und auf Informationsfreiheit untersucht.
Artikel 18 → Berichte
Beschreibt die Berichterstattungspflichten im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie.
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