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geschaeftsgeheimnisse:bewertung_der_auswirkungen_durch_die_kommission

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Bewertung der Auswirkungen durch die Kommission

Artikel 18 (3) der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt, dass die Kommission die Auswirkungen der Richtlinie bewertet und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegt.

Artikel 18 (3)

Bis zum 9. Juni 2026 bewertet die Kommission die Auswirkungen dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor.

siehe auch

Artikel 18 → Berichte
Beschreibt die Berichterstattungspflichten im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie.

geschaeftsgeheimnisse/bewertung_der_auswirkungen_durch_die_kommission.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/26 16:00 von mfreund