Begriffsbestimmungen

§ 2 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) definiert die zentralen Begriffe des Gesetzes, darunter Geschäftsgeheimnis, Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses, Rechtsverletzer und rechtsverletzendes Produkt.

§ 2 (1) GeschGehG → Geschäftsgeheimnis
Definiert, was ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des Gesetzes ist, einschließlich der Kriterien der Geheimhaltung und des wirtschaftlichen Werts.

§ 2 (2) GeschGehG → Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses
Beschreibt, wer als Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses gilt.

§ 2 (3) GeschGehG → Rechtsverletzer
Definiert, wer als Rechtsverletzer gilt und unter welchen Bedingungen.

§ 2 (4) GeschGehG → Rechtsverletzendes Produkt
Beschreibt, was ein rechtsverletzendes Produkt ist.

siehe auch

GeschGehG, Abschnitt 1 → Allgemeines
Regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes, Begriffsbestimmungen, erlaubte Handlungen, Handlungsverbote und Ausnahmen, die zum Schutz berechtigter Interessen zulässig sind.