Anzeigen:
§ 2 (4) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) beschreibt, was ein rechtsverletzendes Produkt ist.
Rechtsverletzendes Produkt ist ein Produkt, dessen Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf einem rechtswidrig erlangten, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnis beruht.
§ 2 GeschGehG → Begriffsbestimmungen
Definiert die zentralen Begriffe des Gesetzes.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de