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§ 2 (2) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) beschreibt, wer als Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses gilt.
Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses ist jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis hat.
§ 2 GeschGehG → Begriffsbestimmungen
Definiert die zentralen Begriffe des Gesetzes.
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