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geschaeftsgeheimnisse:inhaber_eines_geschaeftsgeheimnisses

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Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses

§ 2 (2) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) beschreibt, wer als Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses gilt.

§ 2 (2) GeschGehG

Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses ist jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis hat.

siehe auch

§ 2 GeschGehG → Begriffsbestimmungen
Definiert die zentralen Begriffe des Gesetzes.

geschaeftsgeheimnisse/inhaber_eines_geschaeftsgeheimnisses.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 15:33 von 127.0.0.1