Anzeigen:
§ 2 (3) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) definiert, wer als Rechtsverletzer gilt und unter welchen Bedingungen.
Rechtsverletzer ist jede natürliche oder juristische Person, die entgegen § 4 ein Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erlangt, nutzt oder offenlegt; Rechtsverletzer ist nicht, wer sich auf eine Ausnahme nach § 5 berufen kann.
§ 2 GeschGehG → Begriffsbestimmungen
Definiert die zentralen Begriffe des Gesetzes.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de