§ 24c des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) regelt die Ansprüche auf Vorlage von Unterlagen und Besichtigung von Sachen bei vermuteten Gebrauchsmusterverletzungen.
§ 24c (1) GebrMG → Anspruch auf Vorlage und Besichtigung
Ermöglicht dem Rechtsinhaber, bei vermuteten Gebrauchsmusterverletzungen die Vorlage von Unterlagen oder die Besichtigung von Sachen zu verlangen.
§ 24c (2) GebrMG → Ausschluss des Anspruchs bei Unverhältnismäßigkeit
Beschreibt die Bedingungen, unter denen der Anspruch ausgeschlossen ist.
§ 24c (3) GebrMG → Einstweilige Verfügung zur Durchsetzung des Anspruchs
Regelt die Möglichkeit der einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung des Vorlage- und Besichtigungsanspruchs.
§ 24c (4) GebrMG → Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen des BGB
Verweist auf die Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen.
§ 24c (5) GebrMG → Schadensersatz bei unbegründetem Anspruch
Ermöglicht Schadensersatzforderungen bei unbegründeten Ansprüchen auf Vorlage oder Besichtigung.
GebrMG, Kapitel 5 → Rechtsverletzungen und Sanktionen
Beschreibt die Ansprüche und Sanktionen bei Verletzungen von Gebrauchsmusterrechten. Es umfasst Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie strafrechtliche Sanktionen.