§ 4 der Gebrauchsmusterverordnung (GebrMV) legt die Anforderungen an die Form und den Inhalt der Anmeldungsunterlagen für Gebrauchsmuster fest.
§ 4 (1) GebrMV → Einreichung auf gesonderten Blättern
Die Schutzansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen sind auf gesonderten Blättern einzureichen.
§ 4 (2) GebrMV → Erkennbarkeit der Anmeldungszugehörigkeit
Die Anmeldungsunterlagen müssen deutlich erkennen lassen, zu welcher Anmeldung sie gehören.
§ 4 (3) GebrMV → Keine Mitteilungen zu anderen Anmeldungen
Die Anmeldungsunterlagen dürfen keine Mitteilungen enthalten, die andere Anmeldungen betreffen.
§ 4 (4) GebrMV → Voraussetzungen für Anmeldungsunterlagen
Die Unterlagen müssen bestimmte formale Voraussetzungen erfüllen, wie die Verwendung von DIN A4-Blättern und die Einhaltung von Mindesträndern.
GebrMV, Abschnitt 2 → Gebrauchsmusteranmeldungen
Beschreibt die Anforderungen an Gebrauchsmusteranmeldungen, einschließlich der Form der Einreichung, der erforderlichen Anmeldungsunterlagen und der Gestaltung von Schutzansprüchen, Beschreibungen und Zeichnungen.