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gebrauchsmusterrecht:erkennbarkeit_der_anmeldungszugehoerigkeit

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Erkennbarkeit der Anmeldungszugehörigkeit

§ 4 (2) der Gebrauchsmusterverordnung (GebrMV) stellt sicher, dass die Anmeldungsunterlagen deutlich erkennen lassen, zu welcher Anmeldung sie gehören.

§ 4 (2) GebrMV

Die Anmeldungsunterlagen müssen deutlich erkennen lassen, zu welcher Anmeldung sie gehören. Ist das amtliche Aktenzeichen mitgeteilt worden, so ist es auf allen später eingereichten Eingaben anzugeben.

siehe auch

§ 4 GebrMV → Anmeldungsunterlagen
Legt die Anforderungen an die Form und den Inhalt der Anmeldungsunterlagen für Gebrauchsmuster fest.

gebrauchsmusterrecht/erkennbarkeit_der_anmeldungszugehoerigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/05 10:31 von mfreund