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§ 4 (1) der Gebrauchsmusterverordnung (GebrMV) verlangt, dass die Schutzansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen auf gesonderten Blättern eingereicht werden.
Die Schutzansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen sind auf gesonderten Blättern einzureichen.
§ 4 GebrMV → Anmeldungsunterlagen
Legt die Anforderungen an die Form und den Inhalt der Anmeldungsunterlagen für Gebrauchsmuster fest.
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