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§ 4 (3) der Gebrauchsmusterverordnung (GebrMV) verbietet, dass die Anmeldungsunterlagen Mitteilungen enthalten, die andere Anmeldungen betreffen.
Die Anmeldungsunterlagen dürfen keine Mitteilungen enthalten, die andere Anmeldungen betreffen.
§ 4 GebrMV → Anmeldungsunterlagen
Legt die Anforderungen an die Form und den Inhalt der Anmeldungsunterlagen für Gebrauchsmuster fest.
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