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gebrauchsmusterrecht:keine_mitteilungen_zu_anderen_anmeldungen

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Keine Mitteilungen zu anderen Anmeldungen

§ 4 (3) der Gebrauchsmusterverordnung (GebrMV) verbietet, dass die Anmeldungsunterlagen Mitteilungen enthalten, die andere Anmeldungen betreffen.

§ 4 (3) GebrMV

Die Anmeldungsunterlagen dürfen keine Mitteilungen enthalten, die andere Anmeldungen betreffen.

siehe auch

§ 4 GebrMV → Anmeldungsunterlagen
Legt die Anforderungen an die Form und den Inhalt der Anmeldungsunterlagen für Gebrauchsmuster fest.

gebrauchsmusterrecht/keine_mitteilungen_zu_anderen_anmeldungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/05 10:32 von mfreund