Rechtsordnung der Europäischen Union

Die Rechtsordnung der Europäischen Union (EU) basiert auf den Grundprinzipien der Vorrangigkeit, der unmittelbaren Geltung und der harmonisierten Anwendung des Rechts in allen Mitgliedstaaten.

Primärrecht der Europäischen Union
An der Spitze der Rechtsordnung der Europäischen Union stehen die Verträge der Europäischen Union, wie der Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Sekundärrecht der Europäischen Union
Umfasst die von den EU-Institutionen erlassenen Rechtsakte wie Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse, die auf Grundlage des Primärrechts (Verträge) erlassen werden und in den Mitgliedstaaten verbindlich sind.

Völkerrechtliche Verträge mit Unionsbezug
Internationale Abkommen, die zwar außerhalb des EU-Rechtsrahmens stehen, jedoch eng mit der EU zusammenarbeiten oder spezifische EU-Politiken und -Ziele unterstützen, wie etwa das Schengener Abkommen oder das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht.

Der Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des deutschen Grundrechts besagt, dass nationales Recht in den EU-Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Europarecht ausgelegt und angewendet werden soll, wodurch das Vorrangprinzip des EU-Rechts gestärkt und die einheitliche Umsetzung und Wirksamkeit des europäischen Rechts innerhalb der Mitgliedstaaten sichergestellt wird.

Zustimmungsgesetze

Ein Zustimmungsgesetz ist ein Gesetz, das vom Parlament verabschiedet werden muss, um einem völkerrechtlichen Vertrag oder einer anderen staatlichen Maßnahme, die das Grundgesetz betrifft oder Rechte der Bürger berührt, rechtliche Gültigkeit zu verleihen. Es dient insbesondere dazu, dass internationale Verträge, die in das nationale Recht eingreifen, erst durch eine parlamentarische Zustimmung verbindlich werden.

Verhältnis zum nationalen Recht

Aus dem Unionsrecht ergeben sich keine formellen oder materiellen Anforderungen an nationale Gesetze, deren Verletzung ihre Gültigkeit in Frage stellen oder gar die Verfassungsidentität des Grundgesetzes verletzen könnte. Zudem kommt dem Unionsrecht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur ein Anwendungs- und kein Geltungsvorrang vor dem deutschen Recht zu, so dass ein Verstoß gegen Unionsrecht nicht zur Nichtigkeit der nationalen Regelung führt. Auch liegt in einem Verstoß gegen Unionsrecht nicht ohne Weiteres zugleich ein Verstoß gegen das Grundgesetz. Genügt ein Rechtssatz des deutschen Rechts den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, bleibt er selbst dann wirksam, wenn er gegen Unionsrecht verstößt.1)

Der Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes verpflichtet deutsche Stellen verfassungsrechtlich zur Einhaltung des Unionsrechts2). Diese müssen Verstöße gegen das Unionsrecht vermeiden, soweit es im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts möglich ist3).4)

Europäische Union
Europäische Integration
Gerichtshof der Europäischen Union

Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts
Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen

Art. 267 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 288 Abs. 1 AEUV → Auslegungsfragen an den Gerichtshof der Europäischen Union

siehe auch

Europäische Union
Ein politischer und wirtschaftlicher Zusammenschluss von 27 Staaten, der auf gemeinsamen Werten basiert und eine enge Zusammenarbeit sowie Integration in Europa fördert.

Rechtsordnung
Das gesamte System von Rechtsnormen (Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften), das in einem bestimmten Staat oder einer Gemeinschaft wie der Europäischen Union gilt und das Zusammenleben der Menschen regelt sowie die Rechte und Pflichten der Bürger, Institutionen und Behörden festlegt.

1)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. BVerfGE 31, 145 <174 f.>; 82, 159 <191>; 110, 141 <154 f.>; 115, 276 <299 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2015 - 2 BvR 282/13 -, Rn. 19
2)
vgl. BVerfGE 129, 124 <172>
3)
vgl. BVerfGE 127, 293 <334>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2015 - 2 BvR 282/13 -, Rn. 20
4)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17