Recht auf Auskunft

Artikel 8 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums regelt das Recht auf Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen.

Art. 8 (1) Richtlinie 2004/48/EG → Anordnung zur Erteilung von Auskünften
Ermöglicht den Gerichten, die Erteilung von Auskünften über den Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen anzuordnen.

Art. 8 (2) Richtlinie 2004/48/EG → Umfang der Auskunftspflicht
Definiert den Umfang der Auskunftspflicht, einschließlich der Informationen über Hersteller, Lieferanten und Vertriebswege.

Art. 8 (3) Richtlinie 2004/48/EG → Einschränkungen und Schutzmaßnahmen
Regelt die Einschränkungen der Auskunftspflicht und den Schutz vertraulicher Informationen.

siehe auch

Richtlinie 2004/48/EG, Kapitel II, Abschnitt 3 → Recht auf Auskunft
Regelt das Recht auf Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen.