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Art. 8 (1) der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ermöglicht den Gerichten, die Erteilung von Auskünften über den Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen anzuordnen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden.
Art. 8 Richtlinie 2004/48/EG → Recht auf Auskunft
Regelt das Recht auf Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen.
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