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Art. 8 (2) der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums definiert den Umfang der Auskunftspflicht, einschließlich der Informationen über Hersteller, Lieferanten und Vertriebswege.
Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf:
a) die Namen und Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren;
b) Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen gezahlt wurden.
Art. 8 Richtlinie 2004/48/EG → Recht auf Auskunft
Regelt das Recht auf Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen.
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