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eu:umfang_der_auskunftspflicht

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Umfang der Auskunftspflicht

Art. 8 (2) der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums definiert den Umfang der Auskunftspflicht, einschließlich der Informationen über Hersteller, Lieferanten und Vertriebswege.

Art. 8 (2) Richtlinie 2004/48/EG

Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf:

a) die Namen und Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren;

b) Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen gezahlt wurden.

siehe auch

Art. 8 Richtlinie 2004/48/EG → Recht auf Auskunft
Regelt das Recht auf Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen.

eu/umfang_der_auskunftspflicht.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/10 09:29 von mfreund