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Art. 8 (3) der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums regelt die Einschränkungen der Auskunftspflicht und den Schutz vertraulicher Informationen.
Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die:
a) dem Rechtsinhaber weiter gehende Auskunftsrechte einräumen,
b) die Verwendung der gemäß diesem Artikel erteilten Auskünfte in straf- oder zivilrechtlichen Verfahren regeln,
c) die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,
d) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen die in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung enger Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben,
oder
e) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.
Art. 8 Richtlinie 2004/48/EG → Recht auf Auskunft
Regelt das Recht auf Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen.
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