Amtsblatt EPA 2014, A99 → Verwendung von Zustellanschriften in den Verfahren vor dem EPA durch Personen, die ohne zugelassenen Vertreter oder Anwalt handeln
Ist ein Vertreter bestellt worden, so werden die Zustellungen an den Vertreter gerichtet.
Bei europäischen Direktanmeldungen oder wenn es als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt tätig wird, sendet das EPA Mitteilungen nur an den zugelassenen Vertreter nach Artikel 134 EPÜ, sofern ein solcher bestellt worden ist (Regel 130 EPÜ). Dasselbe gilt, wenn für das Verfahren vor dem EPA als Anmeldeamt, als Internationaler Recherchenbehörde (ISA), als für die ergänzende internationale Recherche bestimmter Behörde (SISA) und/oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragter Behörde (IPEA) ein Anwalt bestellt worden ist (Regel 4.4 d) PCT).1)
Sind mehrere Vertreter für einen Beteiligten bestellt, so genügt die Zustellung an einen von ihnen.
Haben mehrere Beteiligte einen gemeinsamen Vertreter, so genügt die Zustellung an den gemeinsamen Vertreter.
Regel 125-130 → Zustellungen
Teil 7 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regel 130 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Zustellung an Vertreter.
Regel 130 (1) EPÜ → Zustellung an den Vertreter
Ist ein Vertreter bestellt worden, so werden die Zustellungen an den Vertreter gerichtet.
Regel 130 (2) EPÜ → Zustellung an mehrere Vertreter
Sind mehrere Vertreter für einen Beteiligten bestellt, so genügt die Zustellung an einen von ihnen.
Regel 130 (3) EPÜ → Zustellung an gemeinsamen Vertreter
Haben mehrere Beteiligte einen gemeinsamen Vertreter, so genügt die Zustellung an den gemeinsamen Vertreter.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.