Artikel 26 (1) EPÜ → Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Artikel 26 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Zusammensetzung des Verwaltungsrats.
Artikel 26 (1) EPÜ → Vertreter der Vertragsstaaten
Erklärt, dass der Verwaltungsrat aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern besteht.
Artikel 26 (2) EPÜ → Berater und Sachverständige
Beschreibt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats Berater oder Sachverständige hinzuziehen können.
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.