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Artikel 26 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats Berater oder Sachverständige hinzuziehen können.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats können nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats Berater oder Sachverständige hinzuziehen.
Artikel 26 EPÜ → Zusammensetzung
Beschreibt die Zusammensetzung des Verwaltungsrats.
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