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ep:vertreter_der_vertragsstaaten

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Vertreter der Vertragsstaaten

Artikel 26 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Verwaltungsrat aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern besteht.

Artikel 26 (1) EPÜ

Der Verwaltungsrat besteht aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern. Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, einen Vertreter und einen Stellvertreter für den Verwaltungsrat zu bestellen.

siehe auch

Artikel 26 EPÜ → Zusammensetzung
Beschreibt die Zusammensetzung des Verwaltungsrats.

ep/vertreter_der_vertragsstaaten.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1