Zugänglichkeit der Unterlagen

Regel 156 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Unterlagen, die dem Umwandlungsantrag nach Regel 155 Absatz 2 beizufügen sind, der Öffentlichkeit von der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie die Unterlagen eines nationalen Verfahrens zugänglich zu machen sind.

Regel 156 (1) EPÜ

Die Unterlagen, die dem Umwandlungsantrag nach Regel 155 Absatz 2 beizufügen sind, sind der Öffentlichkeit von der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie die Unterlagen eines nationalen Verfahrens zugänglich zu machen.

siehe auch

Regel 156 EPÜ → Unterrichtung der Öffentlichkeit bei Umwandlungen
Beschreibt die Unterrichtung der Öffentlichkeit bei Umwandlungen.