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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:unterrichtung_der_oeffentlichkeit_bei_umwandlungen

finanzcheck24.de

Unterrichtung der Öffentlichkeit bei Umwandlungen

Regel 156 (1) AO EPÜ

Die Unterlagen, die dem Umwandlungsantrag nach Regel 155 Absatz 2 [→ Einreichung und Übermittlung des Umwandlungsantrags] beizufügen sind, sind der Öffentlichkeit von der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie die Unterlagen eines nationalen Verfahrens zugänglich zu machen.

Regel 156 (2) AO EPÜ

Auf den Patentschriften der nationalen Patente, die aus der Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung hervorgehen, ist diese Anmeldung anzugeben.

siehe auch

Unterrichtung der Öffentlichkeit bei Umwandlungen

Regel 156 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Unterrichtung der Öffentlichkeit bei Umwandlungen.

Regel 156 (1) EPÜ → Zugänglichkeit der Unterlagen
Die Unterlagen, die dem Umwandlungsantrag nach Regel 155 Absatz 2 beizufügen sind, sind der Öffentlichkeit von der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie die Unterlagen eines nationalen Verfahrens zugänglich zu machen.

Regel 156 (2) EPÜ → Angabe der europäischen Patentanmeldung
Auf den Patentschriften der nationalen Patente, die aus der Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung hervorgehen, ist diese Anmeldung anzugeben.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

ep/unterrichtung_der_oeffentlichkeit_bei_umwandlungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1