Regel 144 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die von der Einsicht ausgeschlossenen Aktenteile.
Von der Akteneinsicht sind nach Artikel 128 Absatz 4 [→ Akteneinsicht] folgende Aktenteile ausgeschlossen:
a) Unterlagen über die Frage der Ausschließung oder Ablehnung von Mitgliedern der Beschwerdekammern oder der Großen Beschwerdekammer;
b) Entwürfe zu Entscheidungen und Bescheiden sowie sonstige Schriftstücke, die der Vorbereitung von Entscheidungen und Bescheiden dienen und den Beteiligten nicht mitgeteilt werden;
c) die Erfindernennung, wenn der Erfinder nach Regel 20 Absatz 1 [→ Bekanntmachung der Erfindernennung] auf das Recht verzichtet hat, als Erfinder bekannt gemacht zu werden;
d) andere Schriftstücke, die vom Präsidenten des Europäischen Patentamts von der Einsicht ausgeschlossen werden, weil die Einsicht in diese Schriftstücke nicht dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent zu unterrichten.
AO EPÜ, Teil 7, Kapitel IX → Unterrichtung der Öffentlichkeit
Dieses Kapitel regelt die Unterrichtung der Öffentlichkeit über europäische Patentanmeldungen und Patente. Es umfasst die Eintragungen in das Europäische Patentregister, die Einsicht in Akten und die Erteilung von Auskünften aus den Akten.