Verfahren bei Anträgen auf Überprüfung

Regel 109 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt das Verfahren bei Anträgen auf Überprüfung.

Regel 109 (1) EPÜ → Anwendung der Vorschriften für das Verfahren vor den Beschwerdekammern
In Verfahren nach Artikel 112a sind die Vorschriften für das Verfahren vor den Beschwerdekammern anzuwenden.

Regel 109 (2) EPÜ → Prüfung und Entscheidung über Anträge auf Überprüfung
Die Große Beschwerdekammer prüft und entscheidet über Anträge auf Überprüfung in unterschiedlicher Besetzung.

Regel 109 (3) EPÜ → Entscheidung ohne Mitwirkung anderer Beteiligter
In der Besetzung nach Absatz 2 a) entscheidet die Große Beschwerdekammer ohne Mitwirkung anderer Beteiligter.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.