Unzulässigkeit wegen fehlender Angaben

Regel 77 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Einspruch als unzulässig verworfen wird, wenn er bestimmten Anforderungen nicht entspricht.

Regel 77 (1) EPÜ

Stellt die Einspruchsabteilung fest, dass der Einspruch Artikel 99 Absatz 1 oder Regel 76 Absatz 2 c) nicht entspricht oder das europäische Patent, gegen das Einspruch eingelegt worden ist, nicht hinreichend bezeichnet ist, so verwirft sie den Einspruch als unzulässig, sofern die Mängel nicht bis zum Ablauf der Einspruchsfrist beseitigt worden sind.

siehe auch

Regel 77 EPÜ → Verwerfung des Einspruchs als unzulässig
Beschreibt die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig.

Unzulässigkeit wegen fehlender Angaben

Regel 101 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Beschwerdekammer die Beschwerde als unzulässig verwirft, wenn sie bestimmten Anforderungen nicht entspricht.

Regel 101 (1) EPÜ

Entspricht die Beschwerde nicht den Artikeln 106 bis 108, Regel 97 oder Regel 99 Absatz 1 b) oder c) oder Absatz 2, so verwirft die Beschwerdekammer sie als unzulässig, sofern die Mängel nicht vor Ablauf der Fristen nach Artikel 108 beseitigt worden sind.

siehe auch

Regel 101 EPÜ → Verwerfung der Beschwerde als unzulässig
Beschreibt die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig.